WATRON Air Cleaning Systems


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Bestimmungen

In Arbeitsräumen muß während der Arbeitszeit gesundheitlich zuträgliche Atemluft vor- handen sein. Diese arbeitshygienisch begründete Forderung hat Eingang gefunden in den § 5 der Arbeitsstättenverordung (ArbStättV) und ist somit geltendes Recht. Die ArbStättV konkretisiert die im Arbeitsschutzgesetz formulierten Grundpflichten des Arbeitgebers ( § 3 ArbSchG ). Ihre Regelungen sind für alle Betriebe gültig, in der das ArbSchG anzuwenden ist ( § 1 ArbStättV ). Der öffentliche Dienst ist davon keineswegs ausgenommen. Die Anforderungen der ArbStättV treffen auch für Arbeitsräume zu, in denen Beamte beschäftigt werden.Die Umsetzung des ArbSchG und somit auch der ArbStättV obliegt dem Arbeitgeber. Die durch Tabakrauch belastete Atemluft erfüllt nicht das Kriterium der gesundheitlichen Zuträglichkeit. Vielmehr stellt das Einatmen derart belasteter Luft eine ernstzunehmende Gesundheitsgefährdung dar.
"Passivrauchen am Arbeitsplatz '' ist von der Senatskommission Berlin in der Kategorie 1 der krebserzeugenden Stoffe aufgenommen worden. Damit gilt als gesicherte Erkenntnis, dass die mit dem Passivraucher eingeatmete Stoffe verbundenen Einwirkungen beim Menschen Krebs erzeugen und auch einen nennenswerten Beitrag zum Krebsrisiko leisten. Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen ( § 5 ArbSchG ) die Gefährdung der Beschäftigten in Verbindung mit Tabakrauch berücksichtigen muss. Führt die Beurteilung der Arbeitsbedingungen zum Ergebnis, dass eine Gefährdung durch Passivrauchen vorliegt, sind Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu ergreifen. Als Kriterium für die Feststellung der Gefährdung durch Kanzinogene in der Luft von Arbeitsräumen, in denen nicht mit derartigen Stoffen umgegangen wird, ist die Regelung des § 5 ArbStättV heranzuziehen: die Atemluft im Arbeitsraum kann als gesundheitlich zuträglich bezeichnet werden, wenn die Luftqualität im wesentlichen der Aussenluft entspricht.

Hiermit ist auch das Schutzziel beschrieben, welches durch die Maßnahmen des Arbeitsschutzes erreicht werden soll, wenn eine Gefährdung durch Passivrauchen festgestellt wurde. Das Spektrum der Möglichkeiten reicht von organisatorischen Maßnahmen über architektonische oder lüftungstechnische Maßnahmen.In jedem Fall wird der Arbeitgeber von sich aus handeln müssen, wenn Beschäftigte durch Passivrauchen gefährdet sind, auch wenn sich diese (noch) nicht beschwert haben. Sind die betroffenen Beschäftigten aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Auffassung, dass die vom Arbeitgeber getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um den Schutz ihrer Gesundheit zu gewährleisten, und stellt der Arbeitgeber die darauf gerichteten Beschwerden nicht ab, so haben die Betroffenen das Recht, sich unmittelbar an die zuständige Behörde zu wenden, ohne dass ihnen dadurch Nachteile entstehen dürfen ( § 17 ArbSchG ). Die vom Gesetzgeber geforderten " konkreten Anhaltspunkte" liegen ohne jeden Zweifel zumindest dann immer vor, wenn der Arbeitgeber keinerlei Maßnahmen zum Schutz der Betroffenen ergreift.
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall anordnen, welche Maßnahmen der Arbeitgeber zur Erfüllung seiner Pflichten nach dem ArbSchG bzw. der ArbStättV zu treffen hat ( § 22 Abs. 3 ArbSchG ). Die behördliche Anordnung ist kostenpflichtig, dass Zuwiderhandeln gegen eine vollziehbare Anordnung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann ( § 25 ArbSchG ).

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